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   BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78   

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BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78 (https://dejure.org/1980,116)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1980 - 1 C 28.78 (https://dejure.org/1980,116)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1980 - 1 C 28.78 (https://dejure.org/1980,116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausländerin - Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit - Unerlaubte Ausübung einer Erwerbstätigkeit - Ausweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 32
  • NJW 1981, 1170
  • DVBl 1981, 192
  • DÖV 1981, 423
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71

    Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Dabei muß auch geprüft werden, ob der Schutz von Ehe und Familie, der gemäß Art. 6 Abs. 1 GG auch Ausländern zur Seite steht, Vorrang vor dem Interesse an der Ausreise des Ausländers beansprucht (BVerwGE 48, 299 [302]).

    Der vorstehenden Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, daß nach BVerwGE 48, 299 (303) bei ausländischen Ehen dem Ehegatten des ausgewiesenen Ausländers im Interesse der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Rückkehr in die gemeinsame Heimat grundsätzlich zumutbar ist.

  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - BayVBl. 1980, 538), bezwecken die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG auch, Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, die in ihnen gekennzeichneten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen.

    Die mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Nachteile dürfen nach dem Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem konkreten Tatgeschehen, insbesondere nach Art und Schwere, und den mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Folgen bestehen darf (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 100.76

    Ausweisungsermessen nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Die Abwägung verlangt bei Sachverhalten wie dem vorliegenden die Berücksichtigung dessen, daß der nicht ausgewiesene Ehegatte im Falle der Rückkehr in die Heimat die in der Bundesrepublik Deutschland erworbene wirtschaftliche Existenz verlöre, die zugleich die Lebensgrundlage der ausgewiesenen Ehefrau bildet und die mit fortschreitender Aufenthaltsdauer im Rahmen des Ausweisungsermessens zunehmend an Gewicht gewinnt (Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - Buchholz a.a.O., § 10 AuslG Nr. 68 [S. 96] - NJW 1980, 2037).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt zwar nicht ein so weitreichender aufenthaltsrechtlicher Schutz, wie er einem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen zukommt (BVerwGE 56, 246 [251]; Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - DVBl. 1980, 750), denn die Ausweisung bringt bei rein ausländischen Ehen und Familien nicht ohne weiteres entsprechend schwerwiegende Folgen mit sich wie bei der Ausweisung des Ehegatten eines Deutschen.
  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Außerdem kann die unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf einer etwaigen gewerberechtlichen Erlaubnis und zur Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) führen (BVerwGE 42, 68 [70 ff.]).
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt zwar nicht ein so weitreichender aufenthaltsrechtlicher Schutz, wie er einem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen zukommt (BVerwGE 56, 246 [251]; Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - DVBl. 1980, 750), denn die Ausweisung bringt bei rein ausländischen Ehen und Familien nicht ohne weiteres entsprechend schwerwiegende Folgen mit sich wie bei der Ausweisung des Ehegatten eines Deutschen.
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Die Klägerin müßte sich von ihrem Ehemann, der in dem für die gerichtliche Nachprüfung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - DVBl. 1980, 752) nahezu fünf Jahre lang unbeanstandet im Bundesgebiet als Arbeitnehmer tätig war, und von ihrem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier ebenfalls berufstätigen Sohn zumindest vorübergehend trennen, wenn diese ihrer Arbeitnehmertätigkeit weiter nachgehen wollen.
  • BVerwG, 07.11.1978 - 1 B 31.77

    Erlaß der Ausweisungsverfügung - Ausweisungszweck - Fernhaltung des Ausländers -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Angesichts der ordnungsrechtlichen Natur der Ausweisung folgt zwar daraus nicht, daß bei fehlender oder geringer Schuld die Ausweisung stets zu unterbleiben hätte (Beschluß vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 56 [S. 49]).
  • BVerwG, 24.07.1978 - 1 B 258.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Der genannte Zweck der Verhaltenssteuerung darf danach nicht so verselbständigt werden, daß andere Umstände des Falles von vornherein als bedeutungslos zurücktreten (Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 258.78 - Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 59 [S. 57]).
  • BVerwG, 28.08.1969 - I C 1.68

    Ausweisung eines Ausländers bei Verstoß gegen eine Vorschrift über die Ausübung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
    Diese Ermessenserwägung begegnet keinen Bedenken (Urteil vom 28. August 1969 - BVerwG 1 C 1.68 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 14 [S. 52]).
  • BVerwG, 07.06.1977 - I C 20.74

    Klageabweisendes Sachurteil - Unzulässigkeit des Rechtsweges - Anschlußrevision -

  • VGH Bayern, 04.11.1977 - 371 X 77
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    So schließt z.B. eine geringe strafrechtliche Schuld die Ausweisung eines Ausländers nicht ohne weiteres aus, denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen (vgl. z.B. BVerwGE 61, 32 (37)).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muß die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen (vgl. zur Ausweisung BVerwGE 61, 32 [40]; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 S. 94 m.w.N.).

    Er ist zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie und damit auch der Klägerin geworden (vgl. auch BVerwGE 61, 32 [36]).

    Auch wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG für den ausländischen Ehegatten des ausgewiesenen Ausländers nicht ein so weitreichender aufenthaltsrechtlicher Schutz folgt, wie er einem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen zukommt, macht dieser Grundsatz es doch nicht entbehrlich, bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, daß der nicht ausgewiesene Ehegatte im Falle der Rückkehr die im Bundesgebiet erlangte wirtschaftliche Existenz verlöre, die zugleich die des ausgewiesenen Ehegatten bildet und die mit fortschreitender Aufenthaltsdauer im Rahmen der Abwägung zunehmend an Gewicht gewinnt (BVerwGE 61, 32 [39]).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20

    Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen

    Erst die Gefährdung öffentlicher Interessen rechtfertigt aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wie die Ausweisung oder die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses und die daraus folgende Ausreisepflicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18, und vom 16.09.1980 - 1 C 28.78 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 13, und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 39; Bay. VGH, Beschlüsse vom 17.09.2020 - 10 C 20.1895 -, juris Rn. 11, und vom 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 22; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 06.03.2020 - 10 ZB 19.2419 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 07.01.2019 - 3 B 177/18 -, juris Rn. 8; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris Rn. 16 f.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 AufenthG Rn. 52, 57 und 63; Bauer, ebd., § 53 AufenthG Rn. 48 ff.).

    Auch bei Ausländern ohne besonderen Ausweisungsschutz waren rein generalpräventive Ausweisungen unzulässig, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck der Verhaltenssteuerung außer Verhältnis zu den damit verbundenen Belastungen für den Betroffenen stand (zur generalpräventiv begründeten Ausweisung wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit siehe BVerwG, Urteil vom 16.09.1980 - 1 C 28.78 -, juris Rn. 7 ff.).

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